Baugebiet "Lerchenweg" in Walkertshofen
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 21. April 2026 die Vergabekriterien für das Baugebiet „Lerchenweg“ in Walkertshofen beschlossen. Die Baugrundstücke der Gemeinde Attenhofen werden zu einem Preis von 215,00 € pro Quadratmeter veräußert, vorrangig an Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde.
Im Kaufpreis sind die Erschließungskosten, der fiktive Kanalherstellungsbeitrag sowie die Revisionsschächte für Schmutz- und Regenwasser einschließlich einer Regenwasserzisterne enthalten. Darüber hinaus werden die Grundstücke mit Telekommunikations-, Strom- und Wasserleitungen erschlossen.
Nicht im Kaufpreis enthalten sind hingegen die Kosten für den Wasserhausanschluss und den Wasserherstellungsbeitrag sowie die Aufwendungen für den eigenen Stromanschluss und den Telekommunikationsanschluss; diese sind vom Käufer zusätzlich zu tragen.
Dabei gelten folgende Bestimmungen:
Bauverpflichtung innerhalb 3 Jahren ab Kaufdatum. Diese Frist kann auf Antrag zweimal um jeweils zwei Jahre verlängert werden (max. 7 Jahre).
Spekulationsschutzklausel: Das Grundstück darf 15 Jahre lang ab Kaufdatum nicht an Dritte veräußert werden.
Erstbezugsverpflichtung: Die Erwerber dürfen innerhalb von 15 Jahren ab Kaufdatum die größere Wohneinheit nicht an Dritte vermieten.
Nicht als Dritte gelten: Die Erwerber selbst, Abkömmlinge und Eltern des Erwerbers und deren Ehegatten oder nichtehelicher Lebenspartner.
Zur Sicherung des Anspruchs aus den Punkten 2 und 3 wird eine Nachzahlungsverpflichtung im Kaufvertrag verankert.
Dieser Betrag wird ab Datum des Erstbezuges um jeweils 5 % jeden Jahres abgeschmolzen bis die Bindefrist (15 Jahre) abgelaufen ist.
Die Auflagen aus dem Bebauungsplan sind einzuhalten. Befreiungen werden nicht erteilt (Bau im Genehmigungsfreistellungsverfahren).
Einhemische sind Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Attenhofen, die mindestens ein Jahr in der Gemeinde gewohnt oder gewohnt haben.
Parzelle 1, ca. 505 m²
Parzelle 2, ca. 505 m²
Ab sofort haben Sie die Möglichkeit, sich für die verfügbaren Parzellen zu bewerben. Bitte füllen Sie hierzu das Bewerbungsformular vollständig aus und reichen Sie es bei der Gemeindeverwaltung, z. Hd. Frau Eva Selmaier, ein. Über die Vergabe der Grundstücke soll bereits in der nächsten Sitzung des Gemeinderats entschieden werden.
Baugebiet Bruckfeld in Attenhofen
In der Sitzung vom 19. November 2024 hat der Gemeinderat die Verkaufskriterien für das Baugebiet Bruckfeld neu festgelegt. Zum Baulandpreis von 225,00 € je m² werden Baugrundstücke der Gemeinde Attenhofen veräußert. Der Verkauf der Baugrundstücke erfolgt vorrangig an Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Attenhofen.
Dabei gelten folgende Bestimmungen:
Bauverpflichtung innerhalb 3 Jahren ab Kaufdatum. Diese Frist kann auf Antrag zweimal um jeweils zwei Jahre verlängert werden (max. 7 Jahre).
Spekulationsschutzklausel: Das Grundstück darf 15 Jahre lang ab Kaufdatum nicht an Dritte veräußert werden.
Erstbezugsverpflichtung: Die Erwerber dürfen innerhalb von 15 Jahren ab Kaufdatum die größere Wohneinheit nicht an Dritte vermieten.
Nicht als Dritte gelten: Die Erwerber selbst, Abkömmlinge und Eltern des Erwerbers und deren Ehegatten oder nichtehelicher Lebenspartner.
Zur Sicherung des Anspruchs aus den Punkten 2 und 3 wird eine Nachzahlungsverpflichtung im Kaufvertrag verankert.
Dieser Betrag wird ab Datum des Erstbezuges um jeweils 5 % jeden Jahres abgeschmolzen bis die Bindefrist (15 Jahre) abgelaufen ist.
Die Auflagen aus dem Bebauungsplan sind einzuhalten. Befreiungen werden nicht erteilt (Bau im Genehmigungsfreistellungsverfahren).
Einhemische sind Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Attenhofen, die mindestens ein Jahr in der Gemeinde gewohnt oder gewohnt haben.
Die aktuelle Parzellenverfügbarkeit entnehmen Sie bitte dem Lageplan.
Parzelle 2 Bruckfeld 2 724 m²
Parzelle 3 Bruckfeld 1 628 m²
Parzelle 5 Bruckfeld 5 608 m²
Parzelle 6 Bruckfeld 7 639 m²
Parzelle 7 Bruckfeld 9 574 m²
Parzelle 20 Bruckfeld 10 747 m²
Eine begrenzte Anzahl der Parzellen 2, 3, 6 und 7 können auch von Bürgerinnen und Bürger aus den umliegenden Gemeinden mit einem Preisaufschlag erworben werden. Ebenso kann bei diesen Parzellen die Eigenbezugsverpflichtung (s. Punkt 3) mit einem erhöhten Kaufpreis abgelöst werden. Die Entscheidung trifft hierbei der Gemeinderat.